Inhalt

GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 3
Persönliche Amtsausübung
1Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. 2Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.