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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 17
Weiterführung bestehender Akten
1Soweit sich die Sachgebiete der Akten alter und neuer Ordnung vollkommen decken, bestehen keine Bedenken, die Akten mit dem neuen Aktenzeichen und der neuen Aktenbezeichnung zu versehen und in der neuen Ordnung fortzuführen. 2Die Fortführung ist in dem bisherigen Aktenverzeichnis zu vermerken.