Inhalt
§ 14
Äußere Einrichtung der Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten
(1) Soweit die äußere Einrichtung der Akten nicht durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung geregelt ist, bestimmt sie der Behördenleiter; jedoch bleibt es alsdann den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter vorbehalten, für ihre Bezirke eine einheitliche Regelung zu treffen.
(2) 1Die General- und Sammelakten sollen auf ihrer Umhüllung mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
-
die Bezeichnung der Behörde, die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle und die Bezeichnung als Generalakten oder Sammelakten,
- b)
-
die Aktenbezeichnung,
- c)
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den Zeitraum, den der betreffende Aktenband umfasst,
- d)
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die Angabe, um den wievielten Band der Akten es sich handelt,
- e)
-
Hinweise auf verwandte Akten (insbesondere auch auf verwandte Akten der gleichen Untergruppe, auf die nach § 4 Abs. 3 im Generalaktenplan nicht verwiesen ist), auf Unterakten und Beiakten (§ 5 Abs. 4, 6 und 7) und auf die entsprechenden früheren Generalakten (§ 18),
- f)
-
das Aktenzeichen.
2Werden Einzelvorgänge ohne Umhüllung aufbewahrt (z.B. in Hängetaschen), sind die vorstehenden Angaben auf den zu führenden Inhaltsverzeichnissen oder Karteikarten zu vermerken.