Inhalt

GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 1
(1) Die Anweisung regelt gemäß dem Vorbehalt in § 1 Abs. 5 der Aktenordnung vom 28. November 1934 die Ordnung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten und unterscheidet dabei zwischen
a)
Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen),
b)
Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalles hinaus allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (Einzelsachen).
(2) Soweit die Anweisung nichts anderes bestimmt, gelten die allgemeinen Vorschriften der Aktenordnung, z.B. über die Verausgabung der Akten oder über Fristen und Termine, auch für Justizverwaltungsangelegenheiten.
(3) Hinsichtlich der Personalakten bewendet es bei den Vorschriften in § 1 Abs. 7 und § 4 Abs. 8 der Aktenordnung.
(4) Die Führung der Kassenakten wird durch die Justizkassenordnung geregelt.