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GKL-StV
Text gilt ab: 01.07.2012
Fassung: 15.12.2011
§ 19
Ergänzende Vereinbarungen
Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.