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GKL-StV
Text gilt ab: 01.07.2012
Fassung: 15.12.2011
§ 14
Grundkapital
1Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von zwei Millionen Euro ausgestattet. 2Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Abs. 1.