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ZustV-GM
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 11.09.2015
§ 1
Ernennungen
Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
1.
den Regierungen,
2.
dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.