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ZustV-GM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2015
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1.
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
2.
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG).