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ZustV-AM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.2005
§ 11
Zustimmungsvorbehalte
(1) Abordnungen und Versetzungen in den oder aus dem Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde sowie Einstellungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.
(2) Entscheidungen nach § 3 der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichte bedürfen der vorherigen Zustimmung des vorgesetzten Gerichts.