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ZustV-AM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.2005
§ 10
Mitteilungspflichten
Dem Staatsministerium sind, soweit sie nicht durch Datenaustausch mitgeteilt werden, alle Entscheidungen nach den §§ 1 bis 6 auf dem Dienstweg in Abdruck zu übermitteln.