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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 11
Kraftfahrsachverständigengesetz
1Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). 2Sie erteilt Ausnahmen nach § 17 KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22 KfSachvG.