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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 13
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
1Zuständige Behörden für
1.
die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
2.
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten (§ 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
3.
die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
4.
die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm)
sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
1.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,
2.
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.