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ZustBek-WM
Text gilt ab: 01.05.2014

1. Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis

1.1 

Zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte), denen Bezüge aus dem Einzelplan 07 zu gewähren sind, werden für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt:

1.1.1 

Regierungen

1.1.2 

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht

1.1.3 

Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe

1.2 

Die Beschäftigungsbehörden sind an die gesetzlichen Bestimmungen, die vom Freistaat Bayern abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen und die hierzu erlassenen Vollzugsbekanntmachungen, Durchführungshinweise und besonderen Weisungen gebunden. Sie sind für die genaue Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. Insbesondere dürfen Beschäftigten durch die Beschäftigungsbehörden nur Tätigkeiten übertragen werden, die überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen ihrer jeweiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen nur übertragen werden, wenn entsprechende Stellen bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Die Regierungen und das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht sind entscheidende Behörden im Sinn der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und Ausgangsbehörden im Sinn der Vertretungsverordnung. In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen beteiligen sie die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß SGB IX.