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ZustBek-WM
Text gilt ab: 01.05.2014

6. Zuständigkeiten anderer Behörden

Für die Festsetzung und Anweisung der Bezüge der Beschäftigten ist das Landesamt für Finanzen (Bezügestelle) entsprechend der ZustV-Bezüge vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
Das Landesamt für Finanzen ist gemäß § 6 Abs. 1 der Bayerischen Vorschussrichtlinien (BayVR) vom 19. Oktober 1994 (FMBl S. 346, StAnz Nr. 43) auch für die Bewilligung unverzinslicher Vorschüsse zuständig.
Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Beihilfen von Beschäftigten ergibt sich in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten maßgebenden Vorschriften.