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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 21
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer
1.
die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und
2.
neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.