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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 18
Bildung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Aus den Gesamtnoten der bestandenen Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und der Zweiten Prüfung wird die Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Dabei werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung und der Zweiten Prüfung gleich gewertet. 3Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Eine Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer die Abschlussprüfung nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (FölSO) bestanden hat.