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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist,
2.
die Note der schulpraktischen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist,
3.
die Durchschnittsnote aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist, oder
4.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
(2) Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.