Inhalt
§ 8
Voraussetzung, Dienstbezeichnung
(1) Angestellter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Fortbildungsordnung erfüllt und
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eine Einführungszeit nach § 2 Abs. 3 der Fortbildungsordnung ableistet,
- b)
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nach der Fortbildungsordnung fortgebildet wird.
(2) Die Dienstbezeichnung lautet: Verwaltungs-Inspektor-Anwärter.