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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 23
Beendigung durch Kündigung
(1) Das Dienstverhältnis kann durch Kündigung beendet werden.
(2) Dem Angestellten kann nur aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grunde gekündigt werden. In diesem Fall bleiben dem Angestellten die Versorgungsansprüche nach § 33 Abs. 1 erhalten, es sei denn, dass er die Nachversicherung beantragt. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Der Angestellte kann das Dienstverhältnis mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen.