Inhalt
6. Kassenanordnungen
Entscheidungen über die Veränderung von Ansprüchen und Gnadenerweise sind der zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen. Staatsbehörden erteilen hierzu ihren Kassen (Zahlstellen) Änderungsanordnung nach Muster 61 der EDV-Bestimmungen Kasse (EDVBK) ‑ Nummer 15 Kostenverwaltungsordnung ‑.