Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

1. Bewilligung von Zahlungserleichterungen

1.1 

Zahlungserleichterungen bewilligt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids die Vollstreckungsbehörde, das ist die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG, § 92 OWiG). Die Zahlungserleichterungen nach § 93 in Verbindung mit § 18 OWiG entsprechen in ihrer Wirkung der Stundung nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayHO (vgl. § 32 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung – KommHV). Die VV zu Art. 59 BayHO sind jedoch nicht anwendbar (vgl. Art. 59 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 6.3 hierzu). Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen dürfen deshalb keine Zinsen erhoben und keine Sicherheitsleistungen verlangt werden. Für die Bewilligung ist kein Antrag erforderlich.

1.2 

Die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens; sie kann jedoch auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden (§ 93 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Zahlungserleichterungen können auch wegen einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet (z.B. als Wertersatz eingezogener Betrag), gewährt werden (§ 99 OWiG).

1.3 

Wird die Zahlungserleichterung durch Gestattung von Teilzahlungen bewilligt, so gilt für die Verrechnung der Teilbeträge § 94 OWiG.

1.4 

Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Geldbuße und der Einziehung des Wertersatzes im Bußgeldbescheid (§§ 18 und 25 Abs. 5 OWiG) gelten die vorstehenden Nummern 1.1 und 1.3 entsprechend (für die sonstigen Nebenfolgen und die Kosten des Verfahrens dürfen im Bußgeldbescheid keine Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG gewährt werden).