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Text gilt ab: 27.02.2007

Zuständigkeit und Verfahren für die Festlegung der Gefahrengruppen

Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. das Landesamt für Umweltschutz schlagen für die strahlengefährdeten Bereiche, die in die Gefahrengruppen I bis III (siehe FwDV 500, Abschnitt 2.1 „Einteilung in Gefahrengruppen“) einzuordnen sind, die Zuordnung zu einer bestimmten Gefahrengruppe vor (Sonderregelungen bei Genehmigungen nach § 6 AtG durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bleiben unberührt). Dabei berücksichtigen sie nur die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden radiologischen Gesichtspunkte. Sie teilen diesen Vorschlag dem Antragsteller, der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde mit.
Ausgehend von dem Vorschlag der Genehmigungsbehörde und nach brandschutztechnischer Beratung durch den Kreisbrandrat legt die Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Genehmigungsinhaber gemäß § 52 StrlSchV die Gefahrengruppe fest.
Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet bei Objekten der Gefahrengruppe II oder III
die Gemeinde über die Festlegung der Gefahrengruppe,
den Kreisbrandrat/Stadtbrandrat im Hinblick auf die Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren,
die Bauaufsichtsbehörde wegen einer Überprüfung auf notwendige Maßnahmen.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. das Landesamt für Umweltschutz übersenden dem Staatsministerium des Innern, unabhängig vom beschriebenen Verfahren, jährlich ergänzte Übersichten über die in den Gemeinden vorhandenen Objekte, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Das Staatsministerium des Innern leitet diese Zusammenstellungen zur Überwachung des Vollzugs dieser Bekanntmachung auszugsweise an die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden weiter.