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Text gilt ab: 30.12.2008

2.  

Der Betriebsnummer ist nach dem abgekürzten Namen des Landes auch das Unterscheidungskennzeichen, das der Kreisverwaltungsbehörde nach Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugewiesen ist, voranzustellen. Bei gleichen Unterscheidungszeichen für Stadt und Kreis beginnen die Betriebsnummern für Betriebe in der kreisfreien Stadt mit 01 und für Betriebe im Landkreis mit 101. Beispiel für Prüfungsnummern:
a.
Herstellung des Weinbrands in der Stadt Würzburg
BY-WÜ-01-01/04
b.
Herstellung des Weinbrands im Landkreis Würzburg
BY-WÜ-101-01/04