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Text gilt ab: 30.12.2008

1.  

Die der Zuteilung einer Prüfungsnummer vorausgehende Untersuchung des Weinbrands, die Erstellung des Untersuchungsbefunds und die Sinnenprüfung werden für die zuständige Stelle auf deren Veranlassung vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgenommen.