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Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen
I.
II.
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Text gilt ab: 01.03.1996
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II.
Auf Art. 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hingewiesen. Eine Unterzeichnung der Bescheinigung in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten ist nicht erforderlich.