Inhalt

Text gilt ab: 29.06.2009

3. Neuregelung des Spendenrechts

3.1 Wesentliche Änderungen

Mit Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vom 10. Dezember 1999 (BGBl S. 2413) wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 Teile des steuerlichen Spendenrechts neu geregelt. Neben der
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen,
der Überarbeitung und Erweiterung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke und
der Klarstellung der Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen,
ist für die Kommunen vor allem
die Abschaffung des sog. Durchlaufspendenverfahrens als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung der Spende
von Bedeutung.

3.2 Durchlaufspenden

Bisher konnten viele Körperschaften steuerbegünstigte (d.h. beim Spender abzugsfähige) Spenden nur mittelbar, d.h. über eine juristische Person des öffentlichen Rechts erhalten. In der Regel war das die Gemeinde. Sie leitete die Spende dann an die begünstigte Stelle weiter. Dieses Durchlaufspendenverfahren ist nach der Neuregelung nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden. Künftig können alle gemeinnützigen Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen (siehe unten Nr. 5), unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen) ausstellen.
Es ist aber weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten. Für die Gemeinden besteht jedoch keine Rechtspflicht, Durchlaufspenden anzunehmen und weiterzuleiten sowie Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Mitgliedsbeiträge dürfen im Durchlaufspendenverfahren nicht geleistet werden.

3.3 Zuwendungsbestätigungen

Die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen hängt gem. § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich davon ab, dass der Zuwendende dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorlegt. Für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 € ist es allerdings in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass an Stelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes vorgelegt wird, so z.B. wenn der Empfänger der Spende eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStDV). Die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung wird in diesen Fällen regelmäßig entfallen.

3.3.1 Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Muster

Die Zuwendungsbestätigungen müssen ab 1. Januar 2009 nach den gültigen amtlichen Mustern (Bundessteuerblatt 2008 Teil I S. 4) ausgestellt werden (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die Muster sind als Anlagen 1 und 2 abgedruckt und auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen (www.stmf.bayern.de) unter Service/Spenden abrufbar.

3.3.2 Inhalt

Zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. Juni 2000 (Bundessteuerblatt 2000 Teil I Seite 592) Stellung genommen (siehe auch unten Nr. 5).

3.3.3 Zuständigkeit

Um steuerrechtlich wirksam zu sein, muss die Zuwendungsbestätigung grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt jedoch genehmigen, dass Bestätigungen maschinell, ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden (R 111 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien).
Die Entgegennahme von Spenden wird ebenso wie die Behandlung von Durchlaufspenden in aller Regel eine laufende Angelegenheit im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO sein, für die als Organ der Erste Bürgermeister zuständig ist, der seine Befugnisse im Rahmen des Art. 39 Abs. 2 GO auf die weiteren Bürgermeister, auf ein Gemeinderatsmitglied oder auf einen Gemeindebediensteten übertragen kann.