Inhalt

Text gilt ab: 29.06.2009

6. Spenden zur (steuerbegünstigten) Verwendung durch die Gemeinde

Spenden zur eigenen (steuerbegünstigten) Verwendung wird die Gemeinde grundsätzlich annehmen, wenn der Spendenzweck mit der gemeindlichen Planung in Einklang steht und keine unwirtschaftlichen Entscheidungen ausgelöst werden.