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Text gilt ab: 29.04.1991

1.3 

Für „Schulden “ körperschaftsteuerpflichtiger Einrichtungen bei der Gemeinde, die aus der Umwandlung von Eigenkapital oder aus der Bereitstellung von Eigenmitteln der Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen entstehen, gilt Nr. 1.2 sinngemäß. Allerdings sind solche „Schulden “ steuerlich nur berücksichtigungsfähig, wenn und soweit eine angemessene Eigenkapitalausstattung erreicht ist. Nach den derzeit geltenden Grundsätzen wird davon ausgegangen, dass das Eigenkapital der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen eine Körperschaft dem Betrieb gewerblicher Art neben dem Eigenkapital ein „Darlehen “ zur Verfügung stellt, allgemein 30 v. H. des Aktivvermögens ausmachen muss (BFH-Urteil vom 1. September 1982, BStBl 1983 II S. 147; vgl. Abschnitt 27a Abs. 3 der Körperschaftsteuerrichtlinien 1985 ‑ KStR 1985 ‑ in der Fassung vom 30. Dezember 1985, BStBl 1986 I, Sondernummer 1 geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Änderung der KStR 1985 ‑ KStÄR 1990 ‑ BStBl I 1990, Sondernummer 5). Ausgaben für den Schuldendienst sind im Haushaltsplan in diesen Fällen nicht zu veranschlagen, VV Nr. 2 zu § 21 KommHV bleibt unberührt.