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Text gilt ab: 29.04.1991
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1.4 

Zinsen für Kassenmehrausgaben steuerpflichtiger Einrichtungen berühren den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung der Gemeinde nicht. Sie werden nur in den kaufmännischen Abschlüssen dargestellt. Entsprechendes gilt für Kassenmehreinnahmen.
2.
Soweit zur Finanzierung beitragsfähiger Baumaßnahmen Beiträge noch nicht in ausreichendem Umfange zur Verfügung stehen, kann für den Nachweis der bis zum Eingang der Beiträge entstehenden Zwischenfinanzierungszinsen entsprechend Nr. 1.4 verfahren werden.
3.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Sie gilt auch für Einrichtungen und Baumaßnahmen anderer kommunaler Körperschaften.
EAPl 94-940
MABl 1975 S. 1144