Inhalt

Text gilt ab: 11.04.1988

1   Allgemeines

1.1  

Für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die nach der Rechtsverordnung den Mitgliedsgemeinden verbleiben, gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 VGemO die gleichen Zuständigkeiten (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VGemO) wie für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

1.2  

Soweit der Verwaltungsgemeinschaft nicht die verwaltungsmäßige Durchführung zugewiesen ist, erfüllen die Organe der Mitgliedsgemeinde die in der Rechtsverordnung genannten Aufgaben entsprechend der Zuständigkeitsverteilung der Gemeindeordnung.

1.3  

Der Erste Bürgermeister (kann) auch in dem Aufgabenbereich, der der Verwaltungsgemeinschaft zur verwaltungsmäßigen Durchführung zugewiesen ist, die Mitgliedsgemeinde nach außen vertreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Diese Befugnis kann der Erste Bürgermeister nicht nach Art. 39 Abs. 2 GO übertragen; einer solchen Übertragung stünde die gesetzliche Durchführungszuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft entgegen.

1.4  

Die sondergesetzlichen Zuständigkeiten des ersten Bürgermeisters sind von der Einbeziehung einer Gemeinde in eine Verwaltungsgemeinschaft von vornherein nicht betroffen. Solche sondergesetzlichen Zuständigkeiten stehen dem Ersten Bürgermeister vor allem zu:
als „Gemeindebehörde “ bei Kommunalwahlen (Art. 7 Abs. 2 GWG)
bei der Errichtung von Nottestamenten (§ 2249 BGB)
bei der Vornahme von Trauungen, wenn der Erste Bürgermeister, beschränkt auf diese Aufgabe, als Standesbeamter bestellt ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 und § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes)
bei der Anordnung von Grenzbegehungen durch die Feldgeschworenen (Art. 12 Abs. 1 Abmarkungsgesetz - AbmG) und bei der Verpflichtung der Feldgeschworenen (Art. 13 Abs. 2 AbmG) und der Anberaumung einer Sitzung der Feldgeschworenen (§ 8 Abs. 1 Feldgeschworenenordnung)
als Jagdvorstand (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, Art. 11 Abs. 5 BayJG).
Der Erste Bürgermeister nimmt diese Befugnisse auch dann wahr, wenn seine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.