Inhalt

VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

50.   Geltungsdauer

50.1  

Für die Berechnung der Frist des Art. 50 Abs. 1 Satz 1 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB, für die Berechnung der Geltungsdauer einer Verordnung § 187 Abs. 2, §§ 188, 189 und 192 BGB entsprechend (vgl. Art. 31 BayVwVfG).

50.2  

Die Verordnung soll den Kalendertag angeben, an dem sie in Kraft tritt. Soll in der Verordnung lediglich angegeben werden, dass sie einen bestimmten Zeitabschnitt nach der Bekanntmachung in Kraft tritt (z.B. „einen Monat nach ihrer Bekanntmachung“), so muss das Druckwerk (z.B. Amtsblatt), in dem die Verordnung amtlich bekannt gemacht wird, den Tag der Ausgabe ausdrücklich angeben.

50.3  

Die Geltungsdauer der Verordnung muss nicht besonders angegeben werden, wenn sie sich bereits aus dem Inhalt der Verordnung zweifelsfrei ergibt.

50.4  

Enthalten Verordnungen, die auf dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz beruhen, eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer, so soll diese Beschränkung durch Änderungsverordnung aufgehoben werden.

50.5  

Mit Ausnahme der in Art. 50 Abs. 3 genannten Vorschriften gelten bewehrte Verordnungen keinesfalls länger als 20 Jahre und müssen nach Ablauf dieses Zeitraums erforderlichenfalls neu erlassen werden (vgl. Art. 60). Die Verlängerung der Geltungsdauer durch die Änderungsverordnung ist nicht möglich.

50.6  

Unbewehrte Verordnungen treten zu dem in der Verordnung selbst bestimmten Zeitpunkt in Kraft und treten erst wieder außer Kraft, wenn sie förmlich aufgehoben werden.