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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

41.   Feldgefährdung

Fremdes Eigentum im Sinn von Art. 41 sind insbesondere Grundstücke, Saat- und Pflanzengut, Pflanzen, Frucht und Ernte.
Saatzeit im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Nr. 2 ist die Zeit der Frühjahrs- und Herbstaussaat.
Bestellt im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Nr. 3 sind Grundstücke, solange sie besät oder bepflanzt sind; beendet ist die Ernte nach Abschluss der Jahresernte.
Abgraben und Abpflügen im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Veränderung der Oberfläche, die eine Verringerung der Nutzfläche des Grundstücks zur Folge hat.