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Text gilt ab: 01.01.2022

4.   Leitsätze für die Stärkung der Selbstverwaltung

4.1  

Für staatliches Handeln gegenüber kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in Form von generellen Regelungen und Einzelakten gilt als Richtschnur, dass die Entschlusskraft und Selbstverantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände gehoben wird. Staatliche Leistungen und andere staatliche Maßnahmen sollen den aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht entspringenden Entscheidungsspielraum so wenig wie möglich beeinträchtigen.

4.2  

Kommunale Aufgaben sollen grundsätzlich freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis sein; Pflichtaufgaben sollen nur aus dringenden sachlichen Gründen und unter Rücksichtnahme auf die Finanzausstattung auferlegt werden. Kann eine Aufgabe sowohl dem eigenen wie dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden, so soll sie im Zweifel als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises behandelt werden.

4.3  

Staatliche Vorgaben zur Organisation kommunaler Aufgaben sollen auf solche Bereiche und Fragen beschränkt werden, in denen Einheitlichkeit unerlässlich ist; dies gilt auch für die Personal- und Sachausstattung von Einrichtungen.

4.4  

Für staatliches Handeln gegenüber anderen öffentlichen Einrichtungen mit Selbstverwaltungsrecht gelten die vorstehenden Richtlinien sinngemäß.