Inhalt

Text gilt ab: 15.09.2014

8.   Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)

8.1   Voraussetzungen, Verfahren

Gegenstand der Leistungsfeststellung sind allein die fachlichen Leistungen der Beamtin bzw. des Beamten.
Soweit in Nr. 2.6 weitere von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese auch Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG).
Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 4. Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum.

8.2   Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen

Wird im Rahmen der Leistungsfeststellung befunden, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (sogenannter Stufenstopp), so erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden, wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.

8.3   Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen

Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der fachlichen Leistung (Nrn. 2.6.1 bis 2.6.4) dies rechtfertigt.
Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen setzt eine überdurchschnittliche Beurteilung dieser relevanten und beurteilten Einzelmerkmale (Quantität, Qualität, Serviceorientierung [insbesondere gegenüber dem Bürger], Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und ggf. Führungserfolg) voraus (entsprechend der verbalisierten Punkteskala nach Nr. 3.2.2 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR jeweils mindestens 13 Punkte).