Inhalt

Text gilt ab: 15.09.2014

3.   Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)

3.1   Einschätzungszeitraum

Der Zeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit. Sofern eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt, wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 VV-BeamtR verwiesen.

3.2   Form und Ausgestaltung der Einschätzung

Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. Auf Abschnitt 3 Nr. 10.1 VV-BeamtR wird verwiesen.

3.3   Verfahren bei Einschätzungen

3.3.1  

Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.

3.3.2  

Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde.

3.3.3  

Steht bereits zur Hälfte der regelmäßig abzuleistenden Probezeit zweifelsfrei fest, dass die Beamtin bzw. der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, so bedarf es keiner Einschätzung während der Probezeit. Auf Nr. 4.3.3 wird verwiesen.

3.3.4  

Die Einschätzungen sind unverzüglich zu eröffnen. Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung durch die jeweils vorgesetzte Dienstbehörde. Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht abhilft, sind zusammen mit der Einschätzung und einer Stellungnahme der Beurteilerin bzw. des Beurteilers vorzulegen.
Ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vorgesetzte Dienstbehörde, so findet eine Überprüfung nur dann statt, wenn Einwendungen gegen die Einschätzung erhoben wurden und den Einwendungen nicht abgeholfen wurde.
Die Nrn. 2.8.3, 2.8.5 Abs. 2 und 4 und Nr. 2.8.6 gelten entsprechend.