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Text gilt ab: 01.10.2013

2.  

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 RPW 2013 wird in folgender Fassung eingeführt:
„Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger unter Berücksichtigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht.“