2. Zuständigkeiten
2.1 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Die Landesanstalt ist gemäß Art. 7 ZuVLFG zuständige Behörde im Sinn des ÖLG sowie zuständige Behörde im Sinn der EG-Öko-VO. Der Landesanstalt obliegt:
2.1.1
die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der EG-Öko-VO gemäß Art. 7 Satz 3 ZuVLFG,
2.1.2
die Beleihung privater Kontrollstellen für den Freistaat Bayern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 LfLV, die Überwachung der beliehenen privaten Kontrollstellen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchst. a bis d EG-Öko-VO sowie die Wahrnehmung der Pflichten nach § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ÖLG bei Feststellung von Tatsachen, die den Entzug der Zulassung einer privaten Kontrollstelle begründen,
2.1.3
die Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 EG-Öko-VO bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung,
2.1.4
die Entgegennahme der Meldungen der Unternehmen nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a EG-Öko-VO von den beliehenen Kontrollstellen und die Führung der Liste der Unternehmen nach Art. 28 Abs. 5 EG-Öko-VO,
2.1.5
die Entgegennahme der Verzeichnisse der Unternehmen und der zusammenfassenden Berichte, die von den beliehenen Kontrollstellen nach Art. 27 Abs. 5 Buchst. d EG-Öko-VO zu übermitteln sind,
2.1.6
die Genehmigung der Erhöhung der Prozentsätze bei Einstellung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einen Betrieb nach Art. 9 Abs. 4 DVO-Öko,
2.1.7
die fallweise Genehmigung von Eingriffen an Tieren nach Art. 18 Abs. 1 DVO-Öko,
2.1.8
der Beschluss der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums nach Art. 36 Abs. 2 DVO-Öko,
2.1.9
die Genehmigung von Ausnahmen betreffend die Anbindehaltung nach Art. 39 DVO-Öko,
2.1.10
die Genehmigung der Parallelerzeugung in Forschung und Lehre nach Art. 40 Abs. 2 DVO-Öko,
2.1.11
die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Art. 42 DVO-Öko,
2.1.12
die Billigung nach Art. 45 Abs. 5 Buchst. d DVO-Öko sowie der Erlass von allgemeinen Genehmigungen nach Art. 45 Abs. 8 DVO-Öko,
2.1.13
die Genehmigung in Katastrophenfällen nach Art. 47 DVO-Öko,
2.1.14
gemäß ÖLG die
- –
Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ÖLG,
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Erfüllung der Auskunfts- und Unterrichtungspflichten nach § 9 Abs. 1 ÖLG,
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Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 13 ÖLG in Verbindung mit § 9 ZuVOWiG,
2.1.15
die Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß Anordnung des Staatsministeriums, insbesondere
- –
über Genehmigungen in Katastrophenfällen gemäß Art. 47 DVO-Öko,
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die Übermittlung der dem Kontrollverfahren unterstellten Unternehmen, der Überwachungsmaßnahmen und der beliehenen Kontrollstellen (Art. 27 Abs. 14, Art. 35 EG-Öko-VO, Art. 93, 94 DVO-Öko).
2.1.16
Die Landesanstalt kann auf die beliehenen Kontrollstellen übertragene Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
2.2 Beliehene Kontrollstellen
Mit der Beleihung wird den privaten Kontrollstellen die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LfLV als beliehene Unternehmen übertragen.
2.3 Andere Behörden
Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus, insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 ÖLG, bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Art. 21 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG) bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten der Behörde zur Erfüllung von Veterinäraufgaben (Art. 19 GDVG) bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten für die Überwachung von Futtermitteln (Art. 20 GDVG) bleiben unberührt.