Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

4. Kontrollverfahren und Überwachung der Kontrollstellen

4.1 Kontrollverfahren durch die Kontrollstellen

4.1.1 

Für die Meldung zum Kontrollverfahren haben landwirtschaftliche Betriebe das Meldeformular gemäß Anhang D der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden. Landwirtschaftliche Betriebe haben zusätzlich die InVeKoS-Betriebsnummer anzugeben. Die Kontrollstellen leiten die vollständigen Meldungen unverzüglich an die Landesanstalt weiter.

4.1.2 

Die Landesanstalt kann Gegenstand und Verfahren der Betriebsprüfung näher regeln.

4.1.3 

Die vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen nach Art. 65 Abs. 4 DVO-Öko führt die Kontrollstelle gemäß der ÖLGKontrollStZulV nach dem Zufallsprinzip und risikoorientiert jährlich bei mindestens 20 % der von ihr kontrollierten Betriebseinheiten durch. Bei besonderer Veranlassung ist die Zahl angemessen zu erhöhen. Die Prüfung kann sich auf einen Teilbereich der Betriebseinheit beschränken. Über jede unangekündigte Kontrolle ist ein Bericht zu fertigen.

4.1.4 

Im Rahmen des Art. 65 Abs. 2 DVO-Öko kann die Landesanstalt die Probenahme näher regeln und insbesondere vorschreiben, in welchen Bereichen schwerpunktmäßig Proben zu ziehen sind. Die Probenahme hat nach den für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung geltenden Vorschriften zu erfolgen. Die Untersuchungsergebnisse sind der Landesanstalt vorzulegen.

4.1.5 

Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben die beliehenen Kontrollstellen bzw. die von ihnen beauftragten Kontrollpersonen die Rechtsstellung, die § 8 ÖLG den zuständigen Behörden bzw. den von ihnen beauftragten Personen einräumt.

4.1.6 

Die Kontrollstellen stellen das Öko-Kontrollblatt im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen-Förderung „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ aus.

4.2 Überwachung der Kontrollstellen

Überwachungsmaßnahmen der Landesanstalt sind insbesondere

4.2.1 

die Prüfung der Geschäftsräume der Kontrollstellen,

4.2.2 

die Begleitung von Kontrollpersonen bei ihrer Tätigkeit,

4.2.3 

eigene Nachprüfungen in den Betrieben, die dem Kontrollverfahren unterliegen. Mit diesen Nachprüfungen kann die Landesanstalt in Absprache mit den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auch die dortigen Beratungskräfte für den ökologischen Landbau betrauen. Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zum Zweck der Überwachung stehen. Die Ergebnisse werden der Kontrollstelle und, soweit sie sich auf die Qualifikation einer Kontrollperson beziehen, dieser mitgeteilt.

4.2.4 

Die Landesanstalt kann den Einsatz des verantwortlichen Personals der Kontrollstelle in ihrem Tätigkeitsbereich in folgenden Fällen untersagen:
Nichtbeachtung des Maßnahmenkatalogs der ÖLGKontrollStZulV,
Kenntnisse von Kontrollvorschriften sind mangelhaft,
Nichtbeachtung der Festlegungen und Vollzugshinweise der Landesanstalt zu der EG-Öko-VO und der DVO-Öko,
Nichtbeachtung der Anweisungen durch die Landesanstalt.

4.2.5 

Die Möglichkeit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 13 ÖLG bleibt unberührt.