Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 13
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Geschäftsstelle die Aufsichtführung.