Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 11
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil, der drei Stunden dauern soll, haben die Prüflinge fallbezogene Aufgaben aus allen in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern unter Aufsicht zu bearbeiten.
(3) 1Der praktische Teil dauert insgesamt höchstens 30 Minuten und besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation, die 15 Minuten nicht überschreiten soll, und einem Fachgespräch. 2Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben, die Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen.