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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 7
Vertretung
(1) Soweit im Haushalt eine Planstelle für den ständigen Vertreter ausgewiesen ist, vertritt der Inhaber dieser Stelle den Behördenleiter. Ist eine solche Stelle nicht vorgesehen oder ist sie nicht besetzt, so kann die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung einen Vertreter bestellen. Sie kann diese Befugnis dem Generalstaatsanwalt übertragen.
(2) Ist ein Vertreter nach Abs. 1 nicht bestellt oder ist er verhindert, so wird der Behördenleiter durch den dem Range, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Staatsanwalt vertreten. Der Behördenleiter kann seine Vertretung abweichend regeln, der Leitende Oberstaatsanwalt jedoch nur mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts.
(3) Soweit im Haushaltsplan eine Planstelle für den ständigen Vertreter des Leiters einer Zentralstelle ausgewiesen ist, vertritt der Inhaber den Leiter der Zentralstelle. Im Übrigen regelt der Behördenleiter die Vertretung der Abteilungs-, der Hauptabteilungs- und der Zweigstellenleiter sowie der Sachbearbeiter.