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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 2
Bezeichnung der Behördenleiter
Die Behördenleiter führen – gegebenenfalls in weiblicher Form – folgende Bezeichnungen:
Der Generalstaatsanwalt in … (Ortsbezeichnung),
Der Leitende Oberstaatsanwalt in … (Ortsbezeichnung).