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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 13
Zeichnung durch den Behördenleiter
(1) Der Behördenleiter zeichnet
1.
die Berichte an die übergeordneten Behörden,
2.
die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
3.
die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst-(Fach-)aufsichtssachen und der Dienststrafsachen,
4.
die schriftlichen Mitteilungen an die Presse oder an die Justizpressestelle, soweit nicht für die Tätigkeit der Justizpressestellen und die Zusammenarbeit mit ihnen besondere Vorschriften der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung gelten,
5.
den Europäischen Haftbefehl und sonstigen Schriftwechsel mit ausländischen Behörden,
6.
die ihm durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen,
7.
die Verfügungen, deren Zeichnung er sich allgemein oder im Einzelfalle vorbehalten hat.
(2) Dem Behördenleiter sind vor Abgang die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in politischen und Pressestrafsachen, in letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahmen, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen, vorzulegen.
(3) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann die Zeichnung nach Abs. 1 mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts teilweise seinem Vertreter, einem Hauptabteilungsleiter oder einem Abteilungsleiter, in Angelegenheiten des Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 auch einem auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Staatsanwalt übertragen. In Sachen von geringer Bedeutung kann er ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.