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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 79b
Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
1Der Urkundsbeamte nimmt die Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 915a Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vor. 2Erlangt das Vollstreckungsgericht Kenntnis davon, dass der Schuldner nach § 882b Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, führt der Urkundsbeamte nach § 39 Nr. 5 Satz 3 EGZPO die vorzeitige Löschung der Eintragungen in dem nach § 39 Nr. 5 Satz 1 EGZPO fortgeführten Schuldnerverzeichnis durch. 3Die Eintragung des Schuldners in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis führt nicht zur vorzeitigen Löschung des Schuldners in dem Schuldnerverzeichnis im Sinne von § 26 Abs. 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung.