Inhalt

GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 79
Auskünfte und Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
(1) Der Urkundsbeamte ist für die Erteilung von Auskünften aus dem nach § 39 Nr. 5 Satz 1 EGZPO fortgeführten Schuldnerverzeichnis zuständig.
(2) 1Die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis richtet sich nach § 39 Nr. 5 EGZPO in Verbindung mit §§ 915d, 915e ZPO und der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisverordnung – SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. 2Für die Übertragung von Abdrucken in einer nur maschinell lesbaren Form ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO) vom 7. Februar 2000 (JMBl. S. 18) zu beachten.
(3) Bei der Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis weist der Urkundsbeamte darauf hin, dass das seit dem 1. Januar 2013 bei dem zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de eingesehen werden kann.
(4) Bei der Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts, das nicht für Insolvenzverfahren zuständig ist, weist der Urkundsbeamte in geeigneter Form darauf hin, dass Auskunft über Eintragungen auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durch das Vollstreckungsgericht am Ort des zuständigen Insolvenzgerichts erteilt wird.