Inhalt

GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 55
Berichtigung von Entscheidungen
1Beschlüsse, durch die gemäß §§ 319, 320 ZPO Entscheidungen berichtigt werden, sind vom Urkundsbeamten auf dem berichtigten Teil der Urschrift der Entscheidung zu vermerken. 2Kann der Beschluss dort aus Platzmangel nicht vermerkt werden, so ist der Berichtigungsbeschluss oder eine Ausfertigung mit der Urschrift der Entscheidung, gegebenenfalls mit den Ausfertigungen, zu verbinden. 3Bei dem berichtigten Teil der Entscheidung ist auf den beigehefteten Beschluss hinzuweisen.