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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 52
Unterschriften
Ist eine gerichtliche Entscheidung den Beteiligten zuzustellen oder auf sonstige Weise bekannt zu machen, so sind unter die Unterschrift jedes bei der Entscheidung Mitwirkenden dessen Name und Amtsbezeichnung in Druckschrift zu setzen.