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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 4
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(1) 1Bei der Aufnahme von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erklärungen der Partei hierzu weist der Urkundsbeamte auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe und ihre wesentlichen Auswirkungen hin (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) vom 16. November 2001 (JMBl. 2002 S. 10), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. November 2015 (JMBl. S. 111) geändert worden ist). 2In geeigneten Fällen kann er auf den Abschluss eines Vergleichs hinwirken. 3Sind die Parteien vergleichsbereit, so ist der Vergleich zu Protokoll des Richters oder des vom Richter beauftragten Rechtspflegers zu nehmen.
(2) 1Wird für ein amtsgerichtliches Verfahren ein Bewilligungsantrag mit einer Klage verbunden, ist anzugeben, ob die Klage ohne Rücksicht auf die Bewilligung eingereicht sein soll. 2Soll durch die Zustellung einer Klage eine Frist gewahrt werden oder ist für einen Anspruch die Rechtshängigkeit von Bedeutung (vgl. z.B. § 2023 BGB) und beabsichtigt der Antragsteller, die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen, so macht ihn der Urkundsbeamte gegebenenfalls darauf aufmerksam, dass hierwegen möglicherweise die Klage nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann oder sonstige nachteilige Folgen eintreten können.
(3) Bei Aufnahme eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts soll der Urkundsbeamte darauf hinwirken, dass der Antragsteller dem Beizuordnenden zu Protokoll Prozessvollmacht erteilt.
(4) Der Urkundsbeamte wirkt darauf hin, dass der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks zusammen mit den erforderlichen Belegen vorlegt und dass die nach dem Vordruck erforderlichen Angaben vollständig gemacht werden.
(5) Für die Aufnahme von Anträgen auf Verfahrenskostenstundung gemäß §§ 4a ff. InsO gilt § 82 Abs. 2.