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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 3
Form des Protokolls
(1) 1Das Protokoll hat die Bezeichnung des Gerichts, den Ort und den Tag der Aufnahme sowie den Namen des Urkundsbeamten zu enthalten. 2Im Anschluss hieran sind die Angaben gemäß § 130 ZPO und gegebenenfalls die zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen erforderlichen Erklärungen (§ 294 ZPO) aufzunehmen. 3Enthält das Protokoll eine Klageschrift, so ist außerdem § 253 ZPO zu beachten; der Klageantrag ist möglichst nach Art einer Urteilsformel zu fassen. 4Bei der Aufnahme von Anträgen muss ferner ein Streitwert aufgenommen werden, wenn der Antrag nicht aus einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt (vgl. § 61 GKG). 5Soweit Vordrucke festgestellt oder Textbausteine freigegeben wurden, sind diese zu verwenden.
(2) 1Das Protokoll ist dem Erklärenden vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 2Am Schluss ist zu vermerken, dass dies geschehen ist und dass die Erklärung genehmigt wurde. 3Das Protokoll wird vom Erklärenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben. 4Ist der Erklärende schreibunkundig oder sonst am Schreiben verhindert, so fügt er ein Handzeichen an, das vom Urkundsbeamten unter Angabe des Grundes für die Verhinderung zu bestätigen ist.
(3) Der Urkundsbeamte veranlasst, dass die Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die im Protokoll Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift, gegebenenfalls in Form eines Auszugs mit der für eine Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften vorlegt (§§ 131, 133 ZPO).
(4) 1Von jedem Protokoll ist die für die Zustellung oder sonstige Übermittlung an den Gegner erforderliche Zahl von Abdrucken herzustellen. 2Dem Erklärenden ist ein Abdruck auszuhändigen, sofern er dies beantragt. 3Die durch die Herstellung von Abschriften entstandenen Kosten werden in den Akten vermerkt. 4Sie sind mit anderen Kosten möglichst sogleich einzuziehen.
(5) Soweit durch eine Erklärung Kosten fällig werden (vgl. Abschnitte 2 und 3 des GKG), ist der Erklärende hierauf und auf geeignete Zahlungsmöglichkeiten vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen.
(6) In Protokollen, die voraussichtlich in Urschrift oder Abschrift (Ausfertigung) in das Ausland übermittelt werden müssen, dürfen Abkürzungen nach Maßgabe der für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen geltenden Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen – ZRHO) verwendet werden.