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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 33
Aufbewahrung und Rückgabe
(1) 1Urkunden, andere Beweisstücke, beigezogene Akten und sonstige Unterlagen sind nach den Bestimmungen über die Behandlung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände zu behandeln und aufzubewahren (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Behandlung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände (Verwahrungsbekanntmachung – VerwahrBek) vom 13. Januar 2010, JMBl. S. 5). 2Sie sind nach endgültiger Erledigung des Verfahrens zurückzugeben. 3Werden sie während des Verfahrens zurückgefordert, so ist eine Anordnung des Richters (Rechtspflegers) über die Rückgabe herbeizuführen. 4Urkunden, andere Beweisstücke und sonstige Unterlagen, die nicht im Original, sondern in Fotokopie eingereicht werden, sind entweder in die Akten einzuordnen und dann als Aktenbestandteile zu behandeln oder in gesonderten Heften zu sammeln.
(2) 1Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, sind bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle zu verwahren, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde in Betracht kommt (§ 443 ZPO). 2Die Entscheidung über die Auslieferung oder über die Rückgabe ist stets vom Richter (Rechtspfleger) zu treffen.
(3) Urkunden, andere Beweisstücke und sonstige Unterlagen sind wie folgt zurückzugeben:
a)
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sind per Einschreiben mit Rückschein oder durch förmliche Zustellung zurückzugeben;
b)
sonstige Urkunden, Beweisstücke und Unterlagen sind mit gewöhnlichem Brief, an Inhaber von Abholfächern durch Facheinlage, zurückzugeben, soweit nicht im Einzelfall eine andere Art der Rückgabe angebracht ist; in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.